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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 03 92)

Zusammenfassung des Urteils A 03 92: Verwaltungsgericht

Das Sozialamt der Gemeinde Z gewährte A und ihren Kindern seit November 2001 Sozialhilfe. Als A und ihr Ehemann in eine christlich-therapeutische Gemeinschaft im Kanton Bern zogen, weigerte sich die Gemeinde Z, weiterhin Sozialhilfe zu gewähren. A legte Beschwerde ein, und das Verwaltungsgericht entschied zugunsten von A. Es stellte fest, dass der Aufenthalt in der Therapiestelle keinen neuen Unterstützungswohnsitz begründet. A hatte den therapeutischen Zweck des Aufenthalts begründet und ihren Unterstützungswohnsitz in Z beibehalten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 03 92

Kanton:LU
Fallnummer:A 03 92
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 03 92 vom 15.09.2003 (LU)
Datum:15.09.2003
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG; § 28 Abs. 1 SHG. Örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Der Eintritt in ein Therapieheim, das nicht im Wohnkanton liegt, begründet in der Regel keinen neuen Unterstützungswohnsitz. Fall einer Ehefrau, die im Kanton Luzern wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht und in ein therapeutisches Wohnheim im Kanton Bern eintritt, wo sich bereits ihr Ehemann befindet.
Schlagwörter: Therapie; Unterstützung; Familie; Familien; Therapiestelle; Unterstützungswohnsitz; Sinne; Ehemann; Anstalt; Wohnsitz; Aufenthalt; Gemeinde; Wohnung; Person; Heime; Zweck; Zuständigkeit; Bedürftige; Thomet; Spital; Betreuung; Neuanfang; Kindern; Sozialhilfe; Familiengemeinschaft; Kanton; Bedürftiger; Bundesgesetz
Rechtsnorm: Art. 24 ZGB ;Art. 26 ZGB ;
Referenz BGE:127 V 239;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 03 92

Das Sozialamt der Gemeinde Z richtete A und ihren Kindern seit dem 10. November 2001 wirtschaftliche Sozialhilfe aus. Im April 2002 trat der Ehemann von A in eine christlich-therapeutische Familiengemeinschaft in der Gemeinde Y im Kanton Bern ein. Nachdem A im Juli 2002 ihre Wohnung in Z aufgegeben hatte, bezog sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und den vier Kindern eine Vierzimmerwohnung in dieser Familiengemeinschaft und meldete sich als Wochenaufenthalterin an. In der Folge weigerte sich der Gemeinderat Z, weiter wirtschaftliche Sozialhilfe an A zu leisten, weil sie freiwillig und ohne sachlichen Grund in die Therapiestelle eingetreten sei. Eine Einsprache beim Gemeinderat und eine Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheitsund Sozialdepartement blieben erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hiess dagegen die Beschwerde der A mit den folgenden Erwägungen gut:

1. - Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit Leistungen Dritter bestreiten kann (vgl. § 28 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ZUG). Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit verweist § 5 Abs. 1 SHG ebenfalls auf die Bestimmungen des ZUG. Dieses regelt den Unterstützungswohnsitz im 3. Kapitel in den Artikeln 4 bis 10. Grundsätzlich hat der Bedürftige gemäss Art. 4 ZUG seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Abs. 1). Als Wohnsitzbegründung gilt dabei die polizeiliche Anmeldung resp. für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher erst später begonnen hat nur vorübergehender Natur ist (Abs. 2). Dieser Bestimmung entsprechend verliert, wer aus dem Wohnkanton wegzieht, den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG), dies unabhängig davon, ob er anderswo einen neuen begründet. Es ist also durchaus möglich, eine Zeit lang dauernd keinen Unterstützungswohnsitz zu haben, da das ZUG eine dem Art. 24 ZGB entsprechende Bestimmung, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes als fiktiver bestehen bleibt, nicht kennt (vgl. Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 144).

Diese allgemeine Regelung des Unterstützungswohnsitzes findet in Art. 5 ZUG bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG eine Ausnahme für Heimund Anstaltsinsassen bzw. Familienpfleglinge. In Analogie zu Art. 26 ZGB begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital einer andern Anstalt und die behördliche vormundschaftliche Versorgung einer mündigen entmündigten Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). Folglich beendigt der Eintritt in ein Heim, ein Spital eine andere Anstalt sowie die behördliche vormundschaftliche Versorgung einer mündigen entmündigten Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz auch nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG).

2. - a) (...) Strittig ist, ob der Bezug der Wohnung in der Therapiestelle einen Heimbzw. Anstaltseintritt im Sinne von Art. 5 ZUG darstellt, womit der Unterstüt-zungswohnsitz gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG in Z bestehen bliebe.

b) Was ein "Heim", ein "Spital" eine "andere Anstalt" im Sinne des Gesetzes ist, wird in Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Diese Begriffe sind jedoch in einem sehr weiten Sinne zu verstehen, indem sie alle möglichen Versorgungseinrichtungen, in welchen erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung Pflege, zur ärztlichen therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung Rehabilitation untergebracht werden freiwillig eintreten, umfassen (Thomet, a.a.O., Rz. 110). Somit ist die Anwendung von Art. 5 ZUG resp. Art. 9 Abs. 3 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden. Als Beurteilungskriterien kommen etwa die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Personen in Frage (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 22. November 1989, BBl 1990 I S. 56). Nach herrschender Lehre zu Art. 26 ZGB sind Anstalten denn auch Institutionen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung) dienen (vgl. BGE 127 V 239 Erw. 2b). Keine Heime sind jedoch so genannte Altersiedlungen Seniorenresidenzen, deren Bewohner nicht Pensionäre Pfleglinge, sondern Wohnungsmieter sind und einen eigenen Haushalt führen, auch wenn der Vermieter ihnen noch gewisse Dienstleistungen, wie eine Gaststätte Pflegeund Reinigungspersonal zur Verfügung hält. Ebenfalls keine Heime sind die Wohngemeinschaften von Senioren von jungen Leuten, die gemeinsam eine Wohnung ein Haus mieten und darin haushalten (Thomet, a.a.O., Rz. 111). Damit ein Heim, Spital eine Anstalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss also zumindest ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck dieser Institution und seiner Dienstleistungen vorliegen und der Aufenthalt muss grundsätzlich befristet, d.h. vorübergehend sein.

c) Gemäss dem Prospekt hat die christliche Familiengemeinschaft zum Ziel, jungen Menschen mit Drogenproblemen psychischen Schwierigkeiten bei einem Neubeginn ihres Lebens die nötige Hilfe und Unterstützung zu bieten. Die Therapieteilnehmer sind Männer im Alter von 17-35 Jahren junge Familien. Diese Teilnehmer leben und arbeiten in einer ehemaligen Pension zusammen mit drei Betreuerfamilien. Das Therapiekonzept beruht dabei auf christlichen Grundsätzen, wobei in Gruppengesprächen, persönlicher Seelsorge und Gottesdiensten einerseits, sowie durch eine praktische Beschäftigung in der hausinternen Schreinerei, im Haushalt und Garten, im eigenen Softwarebüro und in einem späteren Zeitpunkt auch in Arbeitseinsätzen in externen Betrieben andererseits auf eine Reintegration in ein selbstverantwortliches Leben hingearbeitet wird. Ein Therapieaufenthalt dauert dabei ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre und gliedert sich in vier Stufen, wobei nach dem Aufbau des Vertrauensverhältnisses in der ersten Stufe schrittweise die Freiheiten und Eigenverantwortung der Therapieteilnehmenden ausgebaut werden für die Wiedereingliederung in das Gesellschaftsleben. (...) Somit steht eindeutig ein therapeutischer Zweck und demnach ein Sonderzweck im Vordergrund. Zudem ist der Aufenthalt in dieser Therapiestelle ganz klar befristet in dem Sinne, dass dieser nur bis zum Erreichen des Therapiezieles vorgesehen ist. Damit stellt die Therapiestelle ein Heim bzw. eine Anstalt im Sinne von Art. 5 ZUG dar, weshalb ein dortiger Aufenthalt folglich keinen Unterstützungswohnsitz begründet.

d) (...) Dass der Grund für den Umzug nach Y die Wiederaufnahme ihres Ehelebens bzw. Familienlebens war, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie bringt jedoch vor, dass sie diesen Neuanfang ganz bewusst in einem begleiteten Rahmen machen wollte, um ihre Haltung zu ihrem Ehemann grundsätzlich zu revidieren und gemeinsam nach einer sofortigen Besserung der aktuellen unbefriedigenden Situation zu suchen. Somit habe ihr Aufenthalt in der Therapiestelle sehr wohl auch für sie einen therapeutischen Zweck gehabt. Nachdem in der Ehe der Beschwerdeführerin massive Probleme entstanden waren, die auch dazu geführt hatten, dass sie sich eine Zeit lang im Frauenhaus Luzern aufgehalten hatte, stellte die Beschwerdeführerin bereits am 23. Januar 2002 einen Antrag auf gerichtliche Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und bezog in der Folge am 1. Februar 2002 mit den vier Kindern eine eigene Wohnung. Die Eheleute lebten somit spätestens seit dem 1. Februar 2002 getrennt, also bereits vor dem Zeitpunkt, als der Ehemann im April 2002 in die Therapiestelle eintrat. Demnach stellt sich die Situation nicht so dar, dass der Ehemann aus einer intakten Familie heraus in die Therapiestelle eingetreten ist und der "Nachzug" der Familie quasi einzig zum Zweck hatte, das Familienleben wieder weiterzuführen und im Sinne der Reintegration die Therapie des Ehemannes zu unterstützen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Zuzug in die Therapiestelle nach einer vorübergehenden Trennung ganz bewusst einen Neuanfang in Bezug auf das Zusammenleben mit ihrem Ehemann versucht hat. Dass sie für diesen Neuanfang eine begleitende Betreuung suchte, die ihr Hilfe bei der Bewältigung von auftretenden Problemen bieten könnte, ist angesichts der wohl massiven Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten nachvollziehbar. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich ihr Ehemann bereits in der Therapiestelle befand, ist es schliesslich auch nicht völlig abwegig, dass sie diese Betreuung und Hilfe ebenfalls dort suchte. Somit ist aber festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin zu einem ganz bestimmten Sonderzweck, nämlich zur Betreuung ihres Neuanfanges im Eheund Familienleben und insofern zu einem im weitesten Sinne eigenen therapeutischen Zweck in die Therapiestelle begeben hat. (...) Damit liegt jedoch auch bezüglich der Beschwerdeführerin ein Heimeintritt im Sinne von Art. 5 ZUG vor, womit folglich ihr Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG an ihrem vorherigen Wohnsitz in Z verbleibt. Dass dieser Eintritt freiwillig erfolgte, ändert daran nichts, denn im Unterschied zur neueren Lehre und Praxis zu Art. 26 ZGB schliesst auch der freiwillige Eintritt in ein Heim die Wohnsitzbegründung nach dem ZUG aus. Das Gesetz nimmt es nämlich bewusst in Kauf, dass jemand freiwillig in ein Heim eintritt, am Ort des Heimes zivilrechtlich allenfalls sogar einen Wohnsitz begründet, er jedoch bei Bedürftigkeit seinen Unterstützungswohnsitz dort hat, wo er vor dem Heimeintritt seinen Lebensmittelpunkt hatte. Man wollte damit vermeiden, dass Gemeinden sich gewissen Heimprojekten aus Angst vor künftiger Unterstützungszuständigkeit entgegenstellen könnten (Thomet, a.a.O., Rz. 109).
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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